Zur weiteren Stärkung der Gläubigerinteressen und sozusagen als Ausgleich zur "GmbH-light" führte das am 1. 7. 2013 in Kraft getretene Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz1 eine Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft bei Fehlen eines organschaftlichen Vertreters ein. Bereits 2010 wurde im Zuge des IRÄG der Mehrheitsgesellschafter neben den organschaftlichen Vertretern zur Tragung der Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. In der verfahrensrechtlichen Praxis stellen sich insb die Fragen, ob nunmehr Insolvenzverfahren ohne organschaftliche Vertreter abgewickelt werden können und welche Besonderheiten für ausländische Gesellschaften, deren "Center of Main Interest", im Folgenden "COMI" iSd Art 3 Abs 1 EuInsVO in Österreich liegt, gelten. Aus Gründen der Praxisrelevanz wird in diesem Artikel bei inländischen Gesellschaften nur auf die GmbH und nicht auch auf vom Wortlaut des § 69 Abs 3a IO ebenfalls umfasste Aktiengesellschaften und Genossenschaften eingegangen.