Immer häufiger zählen Patente, die von Dienstnehmern des Unternehmens erfunden wurden, zum Vermögen einer Insolvenzmasse. Diese Diensterfindungen werden im österr Patentgesetz gesondert geregelt und die Ansprüche der Erfinder besonders geschützt. Werden solche Erfindungen nach Insolvenzeröffnung im Rahmen der Unternehmensfortführung vom Insolvenzverwalter verwendet, oder veräußert, stellt sich die Frage, ob dadurch Ansprüche des Dienstnehmererfinders entstehen, und wer dafür haftet.