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Forderungszession im Prozess und Einwendungsausschluss

JudikaturZIK 2013/294ZIK 2013, 200 Heft 5 v. 31.10.2013

ZPO § 234

ABGB §§ 1295 ff

Die Veräußerung einer streitverfangenen Forderung (im Anlassfall wegen angeblich mangelhafter Beratung des kl Anlegers durch den Bekl) hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren einzutreten. "Veräußerung" ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0039302).

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