ZPO § 234
ABGB §§ 1295 ff
Die Veräußerung einer streitverfangenen Forderung (im Anlassfall wegen angeblich mangelhafter Beratung des kl Anlegers durch den Bekl) hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren einzutreten. "Veräußerung" ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0039302).