KautionsschutzG: §§ 3, 4
IPRG: § 35 Abs 1, § 38 Abs 1, § 44 Abs 3, § 50
Nach dem gesetzlichen Kautionsschutz darf der Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, dass dem Dienstgeber vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird oder dass der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage am Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die dem widersprechen, sind nichtig, um den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er dem Dienstgeber ein Darlehen oder eine stille Einlage gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird, nur um seinen Arbeitsplatz zu erhalten (RIS-Justiz RS0063461). Analoges gilt für im Gesetz nicht genannte Fälle, wenn vom Arbeitgeber eine entsprechende Drucksituation geschaffen wurde und das Geschäft denselben Effekt wie eine Darlehensgewährung oder stille Beteiligung bewirken soll. Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird dies grundsätzlich verneint und nur für den Ausnahmefall einer besonderen Umgehungssituation offengelassen (RIS-Justiz RS0063439; RS0032297).