KO: §§ 133, 136, 167
ABGB § 1425
Der Konkurs ist als Folge eines Konkursverzichts aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen. Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist, oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wurde, angebracht worden ist. Der Konkursverzicht ist demnach der Gesamtakt aller Masse- und Konkursgläubiger, zufolge dessen sie unter gewissen Voraussetzungen ihr Einverständnis mit der Aufhebung des Konkurses erklären. Dieser Gesamtakt kommt erst durch die Summe der einzelnen Erklärungen zustande, die jede für sich keine Rechtswirkung entfalten.