IO § 119
EO § 216 Abs 1 Z 2
Bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache bildet der Erlös wiederum eine Sondermasse, die das InsolvenzG nach den Vorschriften der EO in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung aufgrund eines Beschlusses zu verteilen hat (ZIK 1997, 180 ua). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Zuweisung aus dem Meistbot wird durch die Anmeldung zur Meistbotsverteilung geltend gemacht. Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses sind alle auf das Meistbot verwiesenen Personen und Behörden einschließlich des Verpflichteten (Schuldners) berechtigt. Das Rekursrecht setzt nicht voraus, dass der Rekurswerber an der Verteilungstagsatzung teilgenommen und dort Widerspruch erhoben hat.