IO: §§ 11, 46, 49, 96 Abs 3, § 119
EO: §§ 142, 216 Abs 2
Bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaft bildet der Erlös eine Sondermasse, die durch das InsolvenzG zu verteilen ist. Aus den Nutzungen und dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsrechten die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen. Es muss sich dabei um Kosten handeln, die sich auf eine Sondermasse beziehen und die den Tatbestand einer Masseforderung erfüllen (RIS-Justiz RS0114696).