IO: § 6 Abs 3, § 7 Abs 1
ZPO § 165
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die die Insolvenzmasse betreffen, ex lege unterbrochen (RIS-Justiz RS0064046). Danach kann ein unterbrochenes Verfahren nur durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluss wieder aufgenommen werden (RIS-Justiz RS0037128; 3 Ob 171/08f). Über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Ver-