IO: § 2 Abs 2, § 5 Abs 3, § 24 Abs 1, §§ 81, 83
EO § 105
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners seiner freien Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist der gesetzliche Vertreter des Schuldners hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens. Mit der Insolvenzeröffnung verliert der Schuldner das Gebrauchsrecht an den in die Masse fallenden Liegenschaften, Häusern, Eigentumswohnungen und Superädifikaten. Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Haus oder in einer Eigentumswohnung, sind ihm die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen, worüber das InsolvenzG zu entscheiden hat. Diese Begünstigung bezieht sich jedoch nur auf unentbehrliche Wohnräume. Objekte, die nicht der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienen, kommen für eine Überlassung nicht in Betracht. Aber selbst bei Gebrauchsüberlassung verhindert die Tatsache der (teilweisen) Weiterbenützung durch den Schuldner die Verwertung im Insolvenzverfahren nicht (RIS-Justiz RS0002441).