Die Autoren untersuchen aus Anlass der E 4 Ob 129/12t, nach der die Kundenaufträge ausführende und depotführende Bank für eine fehlerhafte Beratung selbstständiger Vermögensberater im Wege der Erfüllungsgehilfenhaftung herangezogen werden kann, diese Rsp im Hinblick auf versicherungsrechtliche und zivilrechtliche Grundsätze.