In der E 6 Ob 224/12b hat der OGH klargestellt, dass die Einschaltung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durch einen Sammelkläger die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen und damit die Aktivlegitimation des Klägers nicht beeinträchtigt. Der Autor geht in seinem Beitrag offengebliebenen Fragen betreffend die Prozessfinanzierung nach.