Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der E 7 Ob 201/12b auseinander, bei der im Wege eines Teilurteils in einem Verbandsklageverfahren fünf Klauseln der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2010 für nichtig erklärt wurden. Diese sind allerdings auch in den aktuellen Musterbedingungen des Verbandes Österreichischer Versicherungsunternehmen (ARB 2012) weiter enthalten.