Der Beitrag widmet sich den Konsequenzen für die Gesamtschuldner, wenn ein Gläubiger nur mit einem von ihnen einen - diesen im Verhältnis zur materiellen Rechtslage begünstigenden - Vergleich abschließt. Dabei wird auch auf Auslegungsfragen des Vergleichs anhand verschiedener Sachverhaltskonstellationen eingegangen.