Das mit 1. 7. 2013 in Kraft getretene GesRÄG 2013 beinhaltet auch insolvenzrechtlich relevante Neuregelungen. Der Beitrag geht dabei einerseits auf die Antragsverpflichtung des Mehrheitsgesellschafters zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Führungslosigkeit der Gesellschaft gem § 69 Abs 3a IO ein und behandelt andererseits die gem § 36 Abs 2 GmbHG bestehende Verpflichtung der Geschäftsführer einer GmbH zur Einberufung der Generalversammlung, wenn die URG- bzw EKEG-Kennzahlen erreicht werden.