Die im Zuge des IRÄG 2010 eingeführten Bestimmungen über die Vertragsauflösungssperre sowie die Unzulässigkeit der Vereinbarung einer Vertragsauflösung oder eines Rücktrittsrechts aus Anlass der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 25a, 25b IO) verbieten die Lösung von Verträgen auf Grundlage einer vertraglichen Bestimmung oder schränken sie erheblich ein. Der Autor zeigt in seinem Beitrag mögliche Vertragsbestimmungen