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Bewertung einer Anfechtungsklage

JudikaturZIK 2013/227ZIK 2013, 154 Heft 4 v. 30.8.2013

AnfO: § 12

ZPO: §§ 500, 502

Der Streitwert einer Anfechtungsklage kann höchstens der Wert des zu schützenden Anspruchs sein (RIS-Justiz RS0042521). Ist die Anfechtungsklage auf geldgleiche Ansprüche gerichtet, ist eine Bewertung des zu schützenden Anspruchs nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0042521 [T7]). Ist jedoch das Klagebegehren (wie im Anlassfall) auf die Erteilung einer Zustimmung zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ungeachtet eines einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots gerichtet, liegt kein geldgleicher Anspruch vor. Daher hat das BerufungsG den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.

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