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Löschung einer Gesellschaft trotz Bestehens eines Bestandrechts

JudikaturZIK 2013/224ZIK 2013, 151 Heft 4 v. 30.8.2013

FBG: § 40

IO: § 139

Solange eine Gesellschaft noch Vermögen besitzt, ist eine firmenbuchrechtliche Löschung nicht zulässig. Vermögen idS ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist (6 Ob 88/10z). Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (6 Ob 88/10z; RIS-Justiz RS0060128). Eine Aufhebung des Konkurses indiziert die Vermögenslosigkeit (6 Ob 88/10z; OLG Wien 28 R 276/04w).

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