FBG: § 40
IO: § 139
Solange eine Gesellschaft noch Vermögen besitzt, ist eine firmenbuchrechtliche Löschung nicht zulässig. Vermögen idS ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist (6 Ob 88/10z). Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (6 Ob 88/10z; RIS-Justiz RS0060128). Eine Aufhebung des Konkurses indiziert die Vermögenslosigkeit (6 Ob 88/10z; OLG Wien 28 R 276/04w).