IO: § 252
ZPO: § 528
Im Insolvenzverfahren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch dann vor, wenn das RekursG zwar eine Zurückweisung ausgesprochen, zusätzlich aber die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geprüft und bestätigt oder - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund miterläutert hat (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T6]; 8 Ob 26/11y).