IO: § 206 Abs 1
EO: §§ 291a, 291b
Der Grundsatz, wonach die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung des vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandenen Rückstands auf das insolvenzfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners zulässig ist, ist auch nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und der damit verbundenen Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.