IO: § 152
ZPO: § 409
Geht (wie im Anlassfall) der Sanierungsplanvorschlag des Schuldners dahin, dass er 5 % der Insolvenzforderungen binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans ausschüttet, wobei das Erfordernis dafür einschließlich der zur Bezahlung der offenen Masseforderungen erforderlichen Beträge bis zu einer bestimmten Frist bei sonstiger Versagung der Bestätigung beim Insolvenzverwalter zu erlegen sei, und erfolgt dieser Erlag nicht fristgerecht, ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen. Das InsolvenzG ist nicht berechtigt, von einer im Sanierungsplan vereinbarten Bestätigungsvoraussetzung abzuweichen. Die vereinbarten Bestätigungsvoraussetzungen begründen in rechtlicher Hinsicht ein obligatorisches Schuldverhältnis zwischen den Gläubigern und der Schuldnerin. Damit ist die darin festgelegte Frist zur Erfüllung dieser Bestätigungsvoraussetzungen mit der Leistungsfrist vergleichbar und hat doppelfunktionale Bedeutung. Ihre Bedeutung und Entstehung schöpft sie aus dem Prozess- bzw Insolvenzrecht, sie hat aber gleichzeitig materiellrechtliche Wirkungen. Eine Verlängerung der Zahlungsfrist durch das InsolvenzG - sei es ausdrücklich oder auch nur durch faktisches Zuwarten - würde zu einem unzulässigen Eingriff in die Rechtsposition der Gläubiger führen.