IO: § 84 Abs 2 S 3, §§ 96, 120
EO: § 140 Abs 1, § 141 Abs 3, § 144 Abs 1
Der Masseverwalter hat über die Masse ein Inventar zu errichten, wobei die Inventarisierung idR mit der Schätzung zu verbinden ist. Auf die Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Bestimmungen der EO sinngemäß anzuwenden. Danach sind zur Befundaufnahme der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger und alle dinglich Berechtigten zu laden. Der Schätzwert ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, wobei sie gleichzeitig aufzufordern sind, ihre Einwendungen binnen einer festzusetzenden Frist geltend zu machen. Die P des Exekutionsverfahrens und die Buchberechtigten haben kein Rekursrecht gegen die Bekanntgabe des Schätzwerts, sondern die Möglichkeit, gegen den Schätzwert Einwendungen zu erheben. Über diese Einwendungen ist jedoch nicht beschlussmäßig zu entscheiden, weshalb die Betroffenen keine Rechtsmittelmöglichkeit haben, auch dennoch gefasste Beschlüsse über den Schätzwert sind unanfechtbar (3 Ob 61/12k).