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Die Anhörung des Gläubigerausschusses begründet kein Rekursrecht

JudikaturZIK 2013/217ZIK 2013, 147 Heft 4 v. 30.8.2013

IO: § 84 Abs 3, § 116 Abs 1 Z 1

Der Insolvenzverwalter hat dem InsolvenzG mindestens acht Tage im Vorhinein den Abschluss der im § 116 IO festgelegten Rechtsgeschäfte mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen, wenn der Wert 100.000 € übersteigt. Für die Äußerung des Gläubigerausschusses ist keine ausdrückliche Beschlussfassung erforderlich.

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