IO: § 11 Abs 1, § 46 Z 2, § 47 Abs 3, § 49
EStG §§ 30 ff
Personen-Subjektsteuern sind grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen, weil sie nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse Bezug habende Momente Bedeutung haben. Der grundsätzliche Charakter einer Personen-Subjektsteuer bei der Immobilienertragsteuer geht durch die geänderte Einhebungsart und den besonderen Steuersatz nicht verloren, weil die Regelbesteuerungsoption nach wie vor offensteht. Zudem darf die