IO: § 7
ZPO: §§ 163, 484, 513
Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).
IO: § 7
ZPO: §§ 163, 484, 513
Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).