Eingehend auf die E 4 Ob 67/12x des OGH vertritt der Autor die Auffassung, dass der Berater dort keine vorvertragliche Wohlverhaltens-, sondern eine Erfüllungspflicht verletzt hat. Darauf aufbauend zeigt der Autor zwei Typen der Beraterhaftung auf, den Typus (Nicht-)Erfüllung einerseits und den Typus (Fehl-)Aufklärung andererseits.