Der Autor untersucht eingehend Fragen des Haftungsbetrags, wenn der Beschäftiger nach § 14 AÜG als gesetzlicher Bürge für Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und die BUAG-Zuschläge der ihm überlassenen Arbeitskraft haftet. Zudem wird auch auf das Verhältnis zur Auftraggeberhaftung gem § 67a ASVG eingegangen.