Der Autor zeigt in seinem Beitrag am Beispiel der Bürgschaft eines Ein-Personen-Gesellschafter-Geschäftsführers mit der Hausbank des Unternehmens auf, dass dieser nach dem Wortlaut des KSchG als Nichtunternehmer auftritt, obgleich er unternehmerische Zwecke verfolgt, was im Ergebnis zu einer teleologischen Reduktion einzelner Bestimmungen führen kann.