Der Gesetzgeber senkte im Zuge des GesRÄG 2013 nicht nur das Mindeststammkapitalerfordernis bei der GmbH-Gründung auf 10.000 € und die Gründungskosten, sondern schuf in Form des neuen § 69 Abs 3a IO auch eine Insolvenzantragspflicht des "Mehrheitsgesellschafters" einer "Kapitalgesellschaft" im Falle der "Führungslosigkeit" der Gesellschaft. Welche Auswirkungen diese Reformmaßnahme auf die insolvenzrechtliche Praxis hat und welche Folgen den "Mehrheitsgesellschafter" bei Verletzung dieser Pflicht treffen, steht im Mittelpunkt dieses Artikels.