1. Das Gesellschaftsrechts-ÄnderungsG 2013 war bei Redaktionsschluss der letzten Ausgabe der ZIK beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht (vgl ZIK 2013/118, 81). Inzwischen ist das im BGBl I 2013/109 geschehen. Seit dem 1. 7. 2013 in Kraft ist damit neben den übrigen Änderungen, insb im GmbHG, auch § 69 Abs 3a IO: Somit trifft nunmehr bei inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, die keinen organschaftlichen Vertreter haben, die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 69 Abs 2 IO einen Mehrheitsgesellschafter. Dazu und zu den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen s den Aufsatz von Trummer in diesem Heft der ZIK 2013/182, 126.