Oben (ZIK 2013/178, 121 Pkt 2.) wurde auf die Erweiterung der Pflicht, sich in Gerichtsverfahren des ERV zu bedienen, hingewiesen. Sie gilt bereits seit Längerem ua für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aus deren Kreis idR Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter bestellt werden. Die Teilnahmepflicht greift zwar nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Der OGH vertrat jedoch in den letzten Monaten in zahleichen Entscheidungen die Rechtsansicht, dass inzwischen grds für alle Eingaben bei Gerichten diese technischen Möglichkeiten gegeben sind und daher der ERV zu verwenden ist; das betrifft insb Eingaben im Grundbuchsverfahren (vgl zuletzt 5 Ob 105/13x; 5 Ob 100/13m). Im Postweg eingebrachte Eingaben sind laut OGH zur Verbesserung zurückzustellen.