IESG § 1 Abs 6 Z 2
PSG: §§ 1 f, 6
Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Der Tatbestand des beherrschenden Einflusses auf eine GmbH ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses als Mehrheitsgesellschafter die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine solche Beschlussfassung in der Generalversammlung zu verhindern (RIS-Justiz RS0077381). Das Einstimmigkeitserfordernis in wesentlichen Angelegenheiten vermittelt einen beherrschenden Einfluss (8 ObS 1/13z; 8 ObS 6/07a). Es kommt auf die mit der Gesellschafterstellung typischerweise verbundenen Einfluss- und Informationsmöglichkeiten an, aber nicht auf allfällige Gründe für die mangelnde Ausübung, wie etwa aufgrund einer Syndikatsvereinbarung (vgl 8 ObS 1/13z; 8 ObS 13/05b ua). Der gesetzliche Ausschlusstatbestand erfasst auch Arbeitnehmer, die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten und daher im Innenverhältnis nicht selbstständig verfügen können. Der Gesetzgeber hat beide P der Treuhand von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen.