AnfO § 2 Z 3, § 8 Abs 1
ZPO § 503 Abs 1 Z 2
Die Anfechtungsbefugnis eines Gläubigers, dessen Forderung vollstreckbar ist, setzt ua auch eine Befriedigungsverletzung voraus. Sie liegt vor, wenn die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder die Aussichtslosigkeit einer noch nicht durchgeführten Exekution vorauszusehen ist. Die Befriedigungsverletzung besteht damit in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den