AHG § 9 Abs 4
KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5
Ein notwendige und damit der Parteiendisposition entzogene Delegierung gem § 9 Abs 4 AHG (1 Nc 42/07b) hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene G - das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre - an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den P steht kein Antragsrecht zu.