IO § 252
JN § 19
Bei der Prüfung, ob Befangenheit vorliegt, ist im Interesse des Ansehens der Justiz grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, muss jedenfalls vermieden werden (RIS-Justiz RS00460520, RS0045949). Dementsprechend genügt es auch, wenn die Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, also bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (9 ObA 6/12s mwH). Die Ablehnung soll allerdings nicht die Möglichkeit bieten, dass sich P eines nicht genehmen Richters entledigen können (RIS-Justiz RS0109379, RS0111290 ua).