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Zur Ablehnung von Insolvenzrichtern wegen Befangenheit

JudikaturZIK 2013/167ZIK 2013, 113 Heft 3 v. 8.7.2013

IO § 252

JN § 19

Bei der Prüfung, ob Befangenheit vorliegt, ist im Interesse des Ansehens der Justiz grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, muss jedenfalls vermieden werden (RIS-Justiz RS00460520, RS0045949). Dementsprechend genügt es auch, wenn die Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, also bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (9 ObA 6/12s mwH). Die Ablehnung soll allerdings nicht die Möglichkeit bieten, dass sich P eines nicht genehmen Richters entledigen können (RIS-Justiz RS0109379, RS0111290 ua).

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