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Das Urteil im Prüfungsprozess ist kein Exekutionstitel

JudikaturZIK 2013/162ZIK 2013, 109 Heft 3 v. 8.7.2013

IO § 110

EO § 1

Das Urteil im Prüfungsprozess lautet auf Feststellung der bestrittenen Insolvenzforderung, nicht auf deren Leistung. Die Vollstreckbarkeit ist eine Entscheidungswirkung, die nur Leistungsurteilen und Kostenzusprüchen zukommt (RIS-Justiz RS0085759); Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) nicht vollstreckbar. Das in einem Prüfungsprozess ergangene Urteil mit seinem Feststellungsausspruch ist daher kein Exekutionstitel (3 Ob 104/79 SZ 53/94).

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