IO § 110
EO § 1
Das Urteil im Prüfungsprozess lautet auf Feststellung der bestrittenen Insolvenzforderung, nicht auf deren Leistung. Die Vollstreckbarkeit ist eine Entscheidungswirkung, die nur Leistungsurteilen und Kostenzusprüchen zukommt (RIS-Justiz RS0085759); Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) nicht vollstreckbar. Das in einem Prüfungsprozess ergangene Urteil mit seinem Feststellungsausspruch ist daher kein Exekutionstitel (3 Ob 104/79 SZ 53/94).