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Verfahrenshilfe in Insolvenzsachen/Abhilfeantrag eines Massegläubigers

JudikaturZIK 2013/161ZIK 2013, 108 Heft 3 v. 8.7.2013

IO § 84 Abs 3, §§ 124, 252, 254 Abs 1 Z 6

ZPO § 63 Abs 1, § 64 Abs 1 Z 3

Im Insolvenzverfahren sind die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß anzuwenden. Im Insolvenzverfahren besteht keine Anwaltspflicht, auch nicht im Rechtsmittelverfahren. Daher kommt die Beigabe eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe nur dann in Betracht, wenn dies erforderlich erscheint, weil der Fall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt oder einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht, insb wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung Grenzen gesetzt sind. Die Beigebung eines Rechtsanwalts soll aber eine Ausnahme darstellen.

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