Nach der E 3 Ob 230/12p ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Gesellschaft einer mit Schutzwirkungen zugunsten potenzieller Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. Der Autor untersucht in seinem Beitrag, ob diese Judikaturlinie im geltenden Recht eine Stütze findet