Einzelne Gesetze ordnen die dingliche Wirkung von Bescheiden gegen den jeweiligen Eigentümer eines Bauwerks bzw der Liegenschaft an. Dies betrifft jedoch nicht nur die weithin bekannten Fälle, wonach zB gem den landesgesetzlichen BauO dem aktuellen Eigentümer unmittelbar alle aus seinen Rechtsvorgängern erteilten Baubewilligungen erwachsenden Rechte zustehen und er vice versa auch alle daraus resultierenden Pflichten zu erfüllen hat,1 sondern nach dem Gesetzeswortlaut und der dazu bislang ergangenen Jud erstreckt sich diese dingliche Wirkung auch auf bestimmte Abgabenrückstände. Der Beitrag befasst sich mit der Problematik, dass zuweilen der Erwerber einer vermeintlich lastenfreien Liegenschaft mit den Zeitraum seines Rechtsvorgängers betreffenden Abgabenrückständen konfrontiert wird.