Beschlossen wurde das Gesellschaftsrechts-ÄnderungsG 2013 (s dazu ZIK 2013/61, 41, P 1.). Es bringt insb die heftig diskutierte Absenkung des Mindeststammkapitals für die GmbH auf 10.000 € ohne begleitende Gläubigerschutzregelungen. Aus insolvenzrechtlicher Sicht bedeutsam ist der neue § 69 Abs 3a IO: Er ordnet an, dass bei inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, die keinen organschaftlichen Vertreter haben, die Verpflichtung zur Antragstellung gem § 69 Abs 2 IO einen Mehrheitsgesellschafter trifft.