Der Beitrag geht der Frage nach, ob kapitalmarktrechtliche Ansprüche in der Insolvenz der Emittentin nicht gegenüber "echten" Drittgläubigern nachrangig zu befriedigen sind. Der Autor vertritt die Auffassung, dass Aktionärsansprüche, die beim Aktienerwerb durch Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informations- und Verhaltenspflichten geschädigt wurden, in der Insolvenz der Gesellschaft nachrangig gegenüber sonstigen Gläubigeransprüchen zu befriedigen sind. Zu diesem Ergebnis kommt der Verfasser über § 57a IO per analogiam.