Der Autor bespricht neben den vorgeschlagenen Regelungen zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen bei juristischen Personen die Vorschriften über die Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art 42a bis 42d EuInsVO). Diese sehen keine "führende" Insolvenz, sondern eine Kooperation in allen Insolvenzverfahren vor.