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Bei eigenem Rekursrecht des Schuldners löst nur die Zustellung an ihn die Frist aus

JudikaturZIK 2013/42ZIK 2013, 29 Heft 1 v. 1.3.2013

IO §§ 78, 117, 260 Abs 1

ZustG § 13 Abs 1

Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist ist, dass die Zustellung rechtswirksam war; eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (RIS-Justiz RS0006997).

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