Die Haftung von Organen gegenüber der Gesellschaft für Leitungsmaßnahmen wird grundsätzlich nach der Sachverständigenhaftung beurteilt, wobei sich vereinzelt auch Stimmen für ein Sonderhaftungsrecht der Organe aussprechen. Die Autoren weisen darauf hin, dass es sich bei der Haftung um eine Ausprägung der allgemeinen Sachverständigenhaftung handelt, wobei der Schaden anhand einer Kosten-Nutzen-Prüfung aus Gesellschaftssicht zu ermitteln ist. Eine Haftungseinschränkung erfolgt dabei im Hinblick auf die Vertretbarkeit der Entscheidungen.