Anlässlich der E OGH 4 Ob 67/12z beschäftigt sich der Autor mit Fragen des Ersatzanspruchs bei fehlerhafter Anlageberatung und schließt sich der Auffassung zur Berücksichtigung der hypothetischen Alternativveranlagung bei der Schadensberechnung sowie der damit verbundenen Beweislast des Geschädigten an. Er steht aber der Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Hinblick auf das Subsidiaritätsgebot kritisch gegenüber.