Angesichts des Umstandes, dass dt Gerichte gegen die vermeintliche "Insolvenzflucht nach England" zum Teil die internationale Zuständigkeit sogar bei Schuldnern mit Wohnsitz im Ausland an sich ziehen oder der Restschuldbefreiungserlangung die Anerkennung wegen Verstoßes gegen den dt ordre public versagen, zeigt der Autor anhand zweier Gerichtsentscheidungen auf, dass ihn der letztere Weg nicht überzeugt, weil ein dt Gläubiger in aller Regel mit seinen Einwendungen präkludiert ist.