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Die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsregelungen gelten auch im Abschöpfungsverfahren

JudikaturZIK 2012/328ZIK 2012, 225 Heft 6 v. 27.12.2012

IO §§ 19, 20, 206

EO § 291b

Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden ist. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wieder aufgehoben, vermag dies an dem genannten Aufrechnungsverbot nichts zu ändern. Ist ein Abschöpfungsverfahren anhängig, kann der Schuldner nur über den unpfändbaren Teil seines Einkommens frei verfügen und Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind währenddessen nicht zulässig. Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung umfasst werden, kann der Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt wäre. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Aufrechnungsverbot während des Abschöpfungsverfahrens aufrecht erhalten wollte. Auch wenn nur der Drittschuldner erwähnt wird, ist eine analoge Anwendung auf andere Insolvenzgläubiger geboten. Gelingt es einer Unterhaltsberechtigten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, rechtswidrig Unterhaltsbeiträge beim Schuldner exekutiv hereinzubringen, kann sie daher gegen den Rückforderungsanspruch nicht mit einer Insolvenzforderung aufrechnen. Der Umstand, dass der Rückforderungsanspruch nach Einbringlichmachung nicht der Konkursmasse zugeführt werden muss, weil er aus dem grundsätzlich unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners stammte, vermag eine Aufrechenbarkeit der Gegenforderung nicht zu begründen. Bei rechtmäßigem Verhalten wären exekutive Abzüge nicht erfolgt und der Betrag wäre dem Schuldner zugeflossen, ohne dass Insolvenzgläubiger darauf einen Anspruch erheben hätten können.

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