IO § 7
ZPO § 163, 165, 477 Abs 1 Z 5
Gerichtshandlungen in einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozess sind nichtig. Ergeht trotz Unterbrechung eine E, kann diese eine Partei, die sich durch sie beschwert erachtet, anfechten. Soweit im Rechtsmittel während der Unterbrechung jedoch auch andere Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden, ist es unzulässig. Erst im aufgenommenen Verfahren kann dann die Partei andere Rechtsmittelgründe geltend machen, wie zB unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl 10 Ob 80/05w mwN; RIS-Justiz RS0036977, RS0037023 ua).