Die Frage des rechtlichen Interesses eines geschädigten Anlegers im Hinblick auf die Feststellung der Haftung des Anlageberaters bei Fehlberatung beim Erwerb risikoträchtiger Wertpapiere ist in Schrifttum und Lehre umstritten. Der Autor geht in seinem Beitrag daher insb auf die Frage der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer schon möglichen Leistungsklage ein und setzt sich zugleich mit den E 8 Ob 129/10v und 1 Ob 251/11k auseinander.