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Auch "sonstige Ansprüche" sind nur befristet gesichert

JudikaturZIK 2012/282ZIK 2012, 196 Heft 5 v. 31.10.2012

IESG § 1 Abs 2 Z 3, § 3a

Beim Insolvenz-Entgelt ist hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung nicht zwischen laufendem Entgelt und sonstigen Ansprüchen zu differenzieren. Es wäre nicht begründbar, Entgeltansprüche einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur für einen sechsmonatigen Zeitraum vor der Konkurseröffnung, sons-

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