KO idF vor 1. 7. 2010 § 213
Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens kann auch um weniger als drei Jahre erfolgen. Das G kann eine kürzere Frist festlegen, wenn zu erwarten ist, dass innerhalb dieser Zeit die Quote erfüllt wird. Dass die 10 %-ige Quote nach dem derzeitigen Einkommen des Schuldners bereits nach rund zwei Jahren