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Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens und Erreichbarkeit der Mindestquote

JudikaturZIK 2012/275ZIK 2012, 192 Heft 5 v. 31.10.2012

KO idF vor 1. 7. 2010 § 213

Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens kann auch um weniger als drei Jahre erfolgen. Das G kann eine kürzere Frist festlegen, wenn zu erwarten ist, dass innerhalb dieser Zeit die Quote erfüllt wird. Dass die 10 %-ige Quote nach dem derzeitigen Einkommen des Schuldners bereits nach rund zwei Jahren

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